JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 144 StVollzG - Größe und Ausgestaltung der Räume
Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
Erster Titel (Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten)
(1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.
Fußnoten:
Zu § 144: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461).
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