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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 144 StVollzG - Größe und Ausgestaltung der Räume 

Stand: 17.06.2013

§ 144 StVollzG - Größe und Ausgestaltung der Räume

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

   Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
      Erster Titel (Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten)

(1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.


Weitere Vorschriften um § 144 StVollzG

Entscheidungen zu § 144 StVollzG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.09.2007, 2/5 Ws 189/05 Vollz
    1. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht erst dann, wenn die Gewährleistung der Menschenwürde im Ergebnis verletzt ist. Es genügt, wenn ihre Verletzung oder eine tiefgreifende Beeinträchtigung eines Grundrechts ernstlich in Betracht kommt. 2. Die Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum von 5,3 qm...
  • OLG-FRANKFURT, 21.02.2005, 3 Ws 1342/04
    1. Ist die Menschenwürde durch eine gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum verletzt, begründet allein dieser schwer wiegende Grundrechtsverstoß - und zwar unabhängig von seiner konkreten Dauer - das Interesse des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung gerichtlich feststellen zu lassen....
  • OLG-FRANKFURT, 21.02.2005, 3 Ws 1343/04
    1. Ist die Menschenwürde durch eine gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum verletzt, begründet allein dieser schwer wiegende Grundrechtsverstoß - und zwar unabhängig von seiner konkreten Dauer - das Interesse des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung gerichtlich feststellen zu lassen....
  • OLG-NAUMBURG, 17.08.2004, 12 W 29/04
    Von der Doppel- bzw. Mehrfachbelegung von Haftzellen kann nicht ohne weiteres auf eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes geschlossen werden, die allein zu einem Schmerzensgeldanspruch führen kann.
  • OLG-KARLSRUHE, 13.01.2004, 1 Ws 27/03
    1. Mit Erledigung eines Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz wird die Rechtsbeschwerde gegenstandslos. Auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Maßnahme ist dem Rechtsbeschwerdegericht in einem solchen Fall nicht möglich. 2. Trotz Erledigung kann vor Eintritt der Rechtskraft aber ein Bedürfnis nach...

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