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§ 142 StVollzG - Einrichtungen für Mütter mit Kindern

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
      Erster Titel (Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten)

In Anstalten für Frauen sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können.



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