JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 14 StVollzG - Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Zweiter Titel (Planung des Vollzugs)
(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen, | |
der Gefangene die Maßnahmen missbraucht oder | |
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt. |
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.
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