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§ 139 StVollzG - Justizvollzugsanstalten

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Vierter Abschnitt (Vollzugsbehörden)
      Erster Titel (Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten)

Die Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden in Anstalten der Landesjustizverwaltungen (Justizvollzugsanstalten) vollzogen.


Fußnoten:


Zu § 139: Geändert durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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