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§ 137 StVollzG - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung)
      Zweiter Titel (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt)

Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zu Grunde liegende Fehlhaltung zu beheben.



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