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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 136 StVollzG - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 

Stand: 20.05.2013

§ 136 StVollzG - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

   Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung)
      Zweiter Titel (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt)

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.


Weitere Vorschriften um § 136 StVollzG

Entscheidungen zu § 136 StVollzG

  • OLG-SCHLESWIG, 09.04.2008, 2 VollzWs 42/08
    1. § 17 Abs. 1 Satz 3 MVollzG Schl.-H. ist verfassungsgemäß. Allerdings sind Vollzugslockerungen bei günstiger Gefährdungsprognose bereits bei neutralen Auswirkungen für den Therapieerfolg zu gewähren (verfassungskonforme Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 MVollzG Schl.-H.). Auch muss die Gefährdungsprognose aufgrund...
  • BAYOBLG, 14.10.2002, 3Z BR 172/02
    Eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge ist erforderlich, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist, mag er auch im strafrechtlichen Maßregelvollzuges untergebracht sein und deswegen gegen seinen Willen einer Zwangsbehandelt unterliegen.
  • BAYOBLG, 14.10.2002, 3Z BR 173/02
    Eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge ist erforderlich, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist, mag er auch im strafrechtlichen Maßregelvollzuges untergebracht sein und deswegen gegen seinen Willen einer Zwangsbehandelt unterliegen.

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