JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 136 StVollzG - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung)
Zweiter Titel (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt)
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand soweit gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.
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