JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 136 StVollzG - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften über den
Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und
Sicherung)
Zweiter Titel (Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt)
Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.
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