( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 136 StVollzG - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 

§ 136 StVollzG - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung)
      Zweiter Titel (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt)

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand soweit gebessert werden, dass er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stvollzg/136-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus

© "§ 136 StVollzG - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN