JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 135 StVollzG - Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung)
Erster Titel (Sicherungsverwahrung)
Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.
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