JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 132 StVollzG - Kleidung
Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung)
Erster Titel (Sicherungsverwahrung)
Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Untergebrachte für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
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