JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 129 StVollzG - Ziel der Unterbringung
Dritter Abschnitt (Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung)
Erster Titel (Sicherungsverwahrung)
Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
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