JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 126 StVollzG - Nachgehende Betreuung
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Sechzehnter Titel (Sozilatherapeutische Anstalten)
Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, dass auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann
Fußnoten:
Zu § 126: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).
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