( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 126 StVollzG - Nachgehende Betreuung 

§ 126 StVollzG - Nachgehende Betreuung

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Sechzehnter Titel (Sozilatherapeutische Anstalten)

Die Zahl der Fachkräfte für die sozialtherapeutische Anstalt ist so zu bemessen, dass auch eine nachgehende Betreuung der Gefangenen gewährleistet ist, soweit diese anderweitig nicht sichergestellt werden kann


Fußnoten:


Zu § 126: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stvollzg/126-nachgehende-betreuung

© "§ 126 StVollzG - Nachgehende Betreuung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN