JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 123 StVollzG - Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Sechzehnter Titel (Sozilatherapeutische Anstalten)
(1) Für den Vollzug nach § 9 sind von den übrigen Vollzugsanstalten getrennte sozialtherapeutische Anstalten vorzusehen.
(2) Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. Für diese Abteilungen gelten die Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 123: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).
© "§ 123 StVollzG - Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum