JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 121 StVollzG - Kosten des Verfahrens
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Vierzehnter Titel (Rechtsbehelfe)
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109 ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
Fußnoten:
Zu § 121: Geändert durch G vom 22. 12. 1981 (BGBl I S. 1523), 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461) und 27. 12. 2000 (BGBl I S. 2043).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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