JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 120 StVollzG - Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Vierzehnter Titel (Rechtsbehelfe)
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 120: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847).
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