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§ 120 StVollzG - Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Vierzehnter Titel (Rechtsbehelfe)

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.


Fußnoten:


Zu § 120: Geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847).



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