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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 12 StVollzG - Ausführung aus besonderen Gründen 

§ 12 StVollzG - Ausführung aus besonderen Gründen

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung


   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Zweiter Titel (Planung des Vollzugs)

Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.



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