JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 12 StVollzG - Ausführung aus besonderen Gründen
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Zweiter Titel (Planung des Vollzugs)
Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.
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