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JuraForum.deGesetzeStVollzG§ 111 StVollzG - Beteiligte 

Stand: 20.05.2013

§ 111 StVollzG - Beteiligte

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Vierzehnter Titel (Rechtsbehelfe)

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.


Weitere Vorschriften um § 111 StVollzG

Entscheidungen zu § 111 StVollzG

  • OLG-SCHLESWIG, 08.04.2008, 2 VollzWs 123/08
    1. Die Verpflichtung zur Neubescheidung eines zuvor abgelehnten Antrags auf Vollzugslockerungen kann die Justizvollzugsanstalt nicht schon durch (ablehnende) Fortschreibung des Vollzugsplanes erfüllen. 2. Kommt die Justizvollzugsanstalt einer gerichtlich angeordneten Bescheidungsverpflichtung nicht nach, ist hiergegen -...
  • OLG-CELLE, 21.01.2008, 1 Ws 34/08 (MVollz)
    Die Staatsanwaltschaft ist am straf- bzw. maßregelvollzugsgerichtlichen Verfahren nach § 111 StVollzG selbst dann nicht beteiligt, wenn sie als Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften (hier: § 15 Abs. 5 Nds. MVollzG) ihre Zustimmung zu beabsichtigten Vollzugslockerungen erteilen muss.
  • OLG-KARLSRUHE, 10.03.2003, 1 Ws 230/02
    1. a. In einer Strafvollzugssache ist auch das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde der Vollzugsbehörde zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer berechtigt. b. Die Zustellung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer an die Vollzugsbehörde setzt jedoch auch für...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 111 StVollzG:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Drittes Hauptstück (Vollstreckung und Vollzug)
        • Zweiter Abschnitt (Vollzug)
      • § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt

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