JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 111 StVollzG - Beteiligte
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Vierzehnter Titel (Rechtsbehelfe)
(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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