1. Die Verpflichtung zur Neubescheidung eines zuvor abgelehnten Antrags auf Vollzugslockerungen kann die Justizvollzugsanstalt nicht schon durch (ablehnende) Fortschreibung des Vollzugsplanes erfüllen.
2. Kommt die Justizvollzugsanstalt einer gerichtlich angeordneten Bescheidungsverpflichtung nicht nach, ist hiergegen -...
Die Staatsanwaltschaft ist am straf- bzw. maßregelvollzugsgerichtlichen Verfahren nach § 111 StVollzG selbst dann nicht beteiligt, wenn sie als Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften (hier: § 15 Abs. 5 Nds. MVollzG) ihre Zustimmung zu beabsichtigten Vollzugslockerungen erteilen muss.
1. a. In einer Strafvollzugssache ist auch das Justizministerium als zuständige Aufsichtsbehörde der Vollzugsbehörde zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer berechtigt.
b. Die Zustellung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer an die Vollzugsbehörde setzt jedoch auch für...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 111 StVollzG:
§ 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
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