JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 110 StVollzG - Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Vierzehnter Titel (Rechtsbehelfe)
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Durch die Entscheidung in einem Verwaltungsvorverfahren nach § 109 Abs. 3 ändert sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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