JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 11 StVollzG - Lockerungen des Vollzugs
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Zweiter Titel (Planung des Vollzugs)
(1) Als Lockerung des Vollzugs kann namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder | |
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf. |
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde.
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