JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 109 StVollzG - Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Vierzehnter Titel (Rechtsbehelfe)
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvorverfahren gestellt werden kann.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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