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§ 103 StVollzG - Arten der Disziplinarmaßnahmen

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz

   Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
      Dreizehnter Titel (Disziplinarmaßnahmen)

(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.


Fußnoten:


Zu § 103: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

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