JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 103 StVollzG - Arten der Disziplinarmaßnahmen
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Dreizehnter Titel (Disziplinarmaßnahmen)
(1) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
(2) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 sollen möglichst nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit Arrest.
Fußnoten:
Zu § 103: Geändert durch G vom 26. 8. 1998 (BGBl I S. 2461).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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