JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 101 StVollzG - Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Zwölfter Titel (Unmittelbarer Zwang)
(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwer wiegender Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Gefangenen ausgegangen werden kann.
(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Falle des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.
(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
Fußnoten:
Zu § 101: Neugefasst durch G vom 27. 2. 1985 (BGBl I S. 461).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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