JuraForum.de > Gesetze > StVollzG > § 100 StVollzG - Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
Zweiter Abschnitt (Vollzug der Freiheitsstrafe)
Zwölfter Titel (Unmittelbarer Zwang)
(1) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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