JuraForum.de > Gesetze > StVO > § 52 StVO - Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen
III. (Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen.
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