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JuraForum.deGesetzeStVO§ 49 StVO - Ordnungswidrigkeiten 

§ 49 StVO - Ordnungswidrigkeiten

Straßenverkehrs-Ordnung


   III. (Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.

das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,

2.

die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 ,

3.

die Geschwindigkeit nach § 3,

4.

den Abstand nach § 4,

5.

das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,

6.

das Vorbeifahren nach § 6,

7.

das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

7a

das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

8.

die Vorfahrt nach § 8,

9.

das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5,

10.

das Einfahren oder Anfahren nach § 10,

11.

das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,

12.

das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,

13.

Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2,

14.

die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

15.

das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

15a.

das Abschleppen nach § 15a.

16.

die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

17.

die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,

18.

die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,

19.

das Verhalten

a)

an Bahnübergängen nach § 19 oder

b)

an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

20.

die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2,

20a.

das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1,

21.

die Ladung nach § 22,

22.

sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,

23.

das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,

24.

das Verhalten

a)

als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,

b)

an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

c)

auf Brücken nach § 27 Abs. 6,

25.

den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,

26.

das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2,

27.

das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

28.

Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder

29.

das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlässt - oder nach § 34 Abs. 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

1a.

entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

2.

als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,

3.

als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4.

als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,

5.

als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,

6.

entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder

7.

entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,

2.

einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,

4.

entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,

5.

entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,

6.

entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder

7.

einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

1a.

entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,

2.

entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,

3.

entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,

4.

entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,

5.

entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

6.

entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder

8.

entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.



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