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JuraForum.deGesetzeStVO§ 48 StVO - Verkehrsunterricht 

§ 48 StVO - Verkehrsunterricht

Straßenverkehrs-Ordnung


   III. (Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.



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