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JuraForum.deGesetzeStVO§ 29 StVO - Übermäßige Straßenbenutzung 

Stand: 19.04.2013

§ 29 StVO - Übermäßige Straßenbenutzung

Straßenverkehrs-Ordnung

   I. (Allgemeine Verkehrsregeln)

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.



Weitere Vorschriften um § 29 StVO

Entscheidungen zu § 29 StVO

  • OLG-HAMM, 14.05.2009, 2 Ss OWi 934/08
    Zu den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der Frage der Öffentlichkeit des Verkehrsraums bei einem Kundenparkplatz.
  • HESSISCHER-VGH, 31.07.2008, 6 B 1629/08
    Die Bestimmung in § 1 Abs. 3 FStrG, wonach Bundesautobahnen für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, schließt eine Nutzung der Autobahnen für Versammlungszwecke nicht von vornherein aus. Die Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Auflagen ein Autobahnabschnitt für eine Versammlung frei gegeben wird, trifft die...
  • OLG-HAMM, 08.04.2008, 4 Ss OWi 134/08
    Zur Begründung der Rechtsfolgenentscheidung bei der Teilnahme an einem Rennen.
  • OVG-SAARLAND, 03.09.2007, 1 B 215/07
    Dem Gemeingebrauch an einer Straße werden - auch durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit - Grenzen gezogen. Ein durch einen Gewerbebetrieb ausgelöster Ziel- und Quellverkehr, der diese Grenze überschreitet, stellt sich grundsätzlich als Sondernutzung dar. Ob hierfür eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten ist,...
  • OLG-HAMM, 24.08.2005, 2 Ss OWi 19/05
    Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei der Verurteilung wegen eines verbotenen Rennens.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 29 StVO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 29 StVO:

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
    • I. (Allgemeine Verkehrsregeln)
  • § 35 Sonderrechte
    • III. (Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften)
  • § 44 Sachliche Zuständigkeit
  • § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
  • § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
  • § 47 Örtliche Zuständigkeit
  • § 49 Ordnungswidrigkeiten

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