(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
Die Bestimmung in § 1 Abs. 3 FStrG, wonach Bundesautobahnen für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, schließt eine Nutzung der Autobahnen für Versammlungszwecke nicht von vornherein aus.
Die Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Auflagen ein Autobahnabschnitt für eine Versammlung frei gegeben wird, trifft die...
Dem Gemeingebrauch an einer Straße werden - auch durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit - Grenzen gezogen. Ein durch einen Gewerbebetrieb ausgelöster Ziel- und Quellverkehr, der diese Grenze überschreitet, stellt sich grundsätzlich als Sondernutzung dar.
Ob hierfür eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten ist,...
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen, wenn dem Betroffene die vorsätzliche Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis erloschen war, vorgeworfen wird.
Leitsatz
StVO § 29 Abs. 1 OWiG § 17 Abs. 3 BKatV § 1 Abs. 1 Tatbestandskatalog NW für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten § 29, TBNR 3264
Verwaltungsinterne Richtlinien für die Bußgeldbemessung können für das Gericht allenfalls grobe Orientierungshilfen sein, die eine Prüfung der Einzelfallumstände nicht entbehrlich...