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JuraForum.deGesetzeStVG§ 8a StVG - Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses 

Stand: 20.05.2013

§ 8a StVG - Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses

Straßenverkehrsgesetz

   II. (Haftpflicht)

Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.



Weitere Vorschriften um § 8a StVG

Entscheidungen zu § 8a StVG

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 21.04.2009, 4 U 395/08
    Ein Beifahrer wird jedenfalls dann im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig, wenn er dem Fahrer das Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt und Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt.
  • BGH, 06.11.2007, VI ZR 220/06
    Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich eines Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere beeinträchtigt.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 02.03.2007, 12 U 142/06
    Der Eigentümer des Zugfahrzeuges, der auf einem gemieteten Anhänger einen ebenfalls ihm gehörigen Pkw transportiert, hat gegen den Halter des Anhängers keine Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, wenn infolge eines "Aufschaukelns" des Hängers sowohl Zugfahrzeug als auch der transportierte Pkw beschädigt werden; denn...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 14.02.2006, 4 U 143/05
    Zum straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab beim Betrieb eines Umschlaglagers.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 20.09.2005, 4 U 386/04
    Haftung des Landes für einen durch Mäharbeiten am Bankett einer Landstraße verursachten Steinschlag.
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