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JuraForum.deGesetzeStVG§ 8 StVG - Ausnahmen 

Stand: 20.05.2013

§ 8 StVG - Ausnahmen

Straßenverkehrsgesetz

   II. (Haftpflicht)

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,
2.
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war oder
3.
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.



Weitere Vorschriften um § 8 StVG

Entscheidungen zu § 8 StVG

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 21.04.2009, 4 U 395/08
    Ein Beifahrer wird jedenfalls dann im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig, wenn er dem Fahrer das Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt und Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt.
  • BGH, 06.11.2007, VI ZR 220/06
    Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich eines Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere beeinträchtigt.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 02.03.2007, 12 U 142/06
    Der Eigentümer des Zugfahrzeuges, der auf einem gemieteten Anhänger einen ebenfalls ihm gehörigen Pkw transportiert, hat gegen den Halter des Anhängers keine Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, wenn infolge eines "Aufschaukelns" des Hängers sowohl Zugfahrzeug als auch der transportierte Pkw beschädigt werden; denn...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 14.02.2006, 4 U 143/05
    Zum straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab beim Betrieb eines Umschlaglagers.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 20.09.2005, 4 U 386/04
    Haftung des Landes für einen durch Mäharbeiten am Bankett einer Landstraße verursachten Steinschlag.
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Erwähnungen von § 8 StVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 8 StVG:

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