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JuraForum.deGesetzeStVG§ 6e StVG - Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung 

Stand: 20.05.2013

§ 6e StVG - Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung

Straßenverkehrsgesetz

   I. (Verkehrsvorschriften)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
2.
die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet sein muss,
3.
die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer 2, insbesondere über die Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen,
4.
die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere über
a)
das Lebensalter,
b)
den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen,
c)
ihre Belastung mit Eintragungen im Verkehrszentralregister sowie
d)
über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel,
5.
die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigte Personen,
6.
die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und
7.
das Verfahren.

(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 6e StVG

Entscheidungen zu § 6e StVG

  • OVG-SAARLAND, 14.04.2009, 1 B 269/09
    1. Eine Abstinenzzeit von etwa drei Monaten ist zu kurz, um die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss zu begründen. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde der durch die belegte...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 07.10.2008, 10 S 2012/08
    Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 74 Abs. 1 und Abs. 2 FeV davon abhängig gemacht wird, dass die Einhaltung der Altersgrenze für den Betroffenen aufgrund außergewöhnlicher Umstände auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Senkung des...
  • HESSISCHER-VGH, 02.09.2008, 5 B 1644/08
    Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen zur Durchsetzung einer Verfügung über die Stilllegung eines Kfz (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.April 2008 - 10 S 2860/07 -).
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 08.04.2008, 10 S 2860/07
    Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen der Behörde zur Durchsetzung einer Stilllegungsverfügung im Wege der Verwaltungsvollstreckung.
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 26.02.2008, OVG 1 B 35.05
    1. Werden Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage einer flächenhaften, straßenübergreifenden Konzeption angeordnet, müssen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede der getroffenen Anordnungen und damit auch in Bezug auf jede Straße, die in das Gebiet einbezogen worden ist, vorliegen. 2. Die Feststellung...
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Erwähnungen von § 6e StVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 6e StVG:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • I. (Verkehrsvorschriften)
  • § 2a Fahrerlaubnis auf Probe
    • III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit
    • IV. (Verkehrszentralregister)
  • § 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters
    • VII. (Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen)
  • § 65 Übergangsbestimmungen

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