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JuraForum.deGesetzeStVG§ 6d StVG - Auskunft und Prüfung 

Stand: 20.05.2013

§ 6d StVG - Auskunft und Prüfung

Straßenverkehrsgesetz

   I. (Verkehrsvorschriften)

(1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichen befassten Personen haben den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Personen über die Beachtung der in § 6b Abs. 1 bis 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

(2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten im Sinne des § 6c befassten Personen haben den zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Personen über die Beachtung der in § 6b Abs. 1 und 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

(3) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel der Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit zum Zwecke der Prüfung und Besichtigung betreten.



Weitere Vorschriften um § 6d StVG

Entscheidungen zu § 6d StVG

  • OVG-SAARLAND, 14.04.2009, 1 B 269/09
    1. Eine Abstinenzzeit von etwa drei Monaten ist zu kurz, um die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss zu begründen. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde der durch die belegte...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 07.10.2008, 10 S 2012/08
    Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 74 Abs. 1 und Abs. 2 FeV davon abhängig gemacht wird, dass die Einhaltung der Altersgrenze für den Betroffenen aufgrund außergewöhnlicher Umstände auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Senkung des...
  • HESSISCHER-VGH, 02.09.2008, 5 B 1644/08
    Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen zur Durchsetzung einer Verfügung über die Stilllegung eines Kfz (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.April 2008 - 10 S 2860/07 -).
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 08.04.2008, 10 S 2860/07
    Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) gilt auch für Maßnahmen der Behörde zur Durchsetzung einer Stilllegungsverfügung im Wege der Verwaltungsvollstreckung.
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 26.02.2008, OVG 1 B 35.05
    1. Werden Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage einer flächenhaften, straßenübergreifenden Konzeption angeordnet, müssen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede der getroffenen Anordnungen und damit auch in Bezug auf jede Straße, die in das Gebiet einbezogen worden ist, vorliegen. 2. Die Feststellung...
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