JuraForum.de > Gesetze > StVG > § 66 StVG - Verkündung von Rechtsverordnungen
VII. (Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen)
Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
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