JuraForum.de > Gesetze > StVG > § 64 StVG - Gemeinsame Vorschriften
VII. (Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen)
Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
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