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JuraForum.deGesetzeStVG§ 61 StVG - Löschung der Daten 

§ 61 StVG - Löschung der Daten

Straßenverkehrsgesetz

   VI. (Fahrerlaubnisregister)

(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn

Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.

(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur

Auskunft erteilt werden.

(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.


Fußnoten:


Zu § 61: Geändert durch G vom 2. 12. 2010 (BGBl I S. 1748).



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