JuraForum.de > Gesetze > StVG > § 61 StVG - Löschung der Daten
VI. (Fahrerlaubnisregister)
(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn
Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf gelöscht.
(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur
den Betroffenen und
den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Auskunft erteilt werden.
(3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.
Fußnoten:
Zu § 61: Geändert durch G vom 2. 12. 2010 (BGBl I S. 1748).
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