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JuraForum.deGesetzeStVG§ 58 StVG - Auskunft über eigene Daten aus den Registern 

Stand: 19.04.2013

§ 58 StVG - Auskunft über eigene Daten aus den Registern

Straßenverkehrsgesetz

   VI. (Fahrerlaubnisregister)

Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.


Weitere Vorschriften um § 58 StVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 58 StVG:

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