JuraForum.de > Gesetze > StVG > § 58 StVG - Auskunft über eigene Daten aus den Registern
VI. (Fahrerlaubnisregister)
Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 58 StVG:
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