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JuraForum.deGesetzeStVG§ 57 StVG - Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke 

Stand: 19.04.2013

§ 57 StVG - Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

Straßenverkehrsgesetz

   VI. (Fahrerlaubnisregister)

Für die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.


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