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JuraForum.deGesetzeStVG§ 51 StVG - Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister 

§ 51 StVG - Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Straßenverkehrsgesetz


   VI. (Fahrerlaubnisregister)

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.



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