JuraForum.de > Gesetze > StVG > § 51 StVG - Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
VI. (Fahrerlaubnisregister)
Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.
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