Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStVG§ 51 StVG - Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister 

Stand: 20.05.2013

§ 51 StVG - Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Straßenverkehrsgesetz

   VI. (Fahrerlaubnisregister)

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.


Weitere Vorschriften um § 51 StVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 StVG:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • VI. (Fahrerlaubnisregister)
  • § 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • § 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 51 StVG - Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche