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JuraForum.deGesetzeStVG§ 50 StVG - Inhalt der Fahrerlaubnisregister 

Stand: 19.04.2013

§ 50 StVG - Inhalt der Fahrerlaubnisregister

Straßenverkehrsgesetz

   VI. (Fahrerlaubnisregister)

(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
2.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Verkehrszentralregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.

(2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem gespeichert werden

1.
die Anschrift des Betroffenen sowie
2.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über
a)
Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme der Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis, isolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen sowie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3,
b)
Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu führen.



Weitere Vorschriften um § 50 StVG

Erwähnungen von § 50 StVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 50 StVG:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • IV. (Verkehrszentralregister)
  • § 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters
    • VI. (Fahrerlaubnisregister)
  • § 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
  • § 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
  • § 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke
  • § 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
  • § 61 Löschung der Daten
  • § 62 Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
  • § 63 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
    • VII. (Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen)
  • § 65 Übergangsbestimmungen

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