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JuraForum.deGesetzeStVG§ 45 StVG - Anonymisierte Daten 

Stand: 20.05.2013

§ 45 StVG - Anonymisierte Daten

Straßenverkehrsgesetz

   V. (Fahrzeugregister)

Auf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymisierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.


Weitere Vorschriften um § 45 StVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 45 StVG:

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