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JuraForum.deGesetzeStVG§ 38b StVG - Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke 

Stand: 19.04.2013

§ 38b StVG - Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke

Straßenverkehrsgesetz

   V. (Fahrzeugregister)

(1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass

1.
die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,
2.
die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden,
3.
zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befasst sind,
4.
diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und
5.
die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.


Weitere Vorschriften um § 38b StVG

Entscheidungen zu § 38b StVG

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 09.01.2007, 10 S 396/06
    1. Beim Kraftfahrt-Bundesamt werden für die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber keine verbindlichen Punktekonten geführt. Deshalb kann ein Fahrerlaubnisinhaber nicht im Wege der Leistungsklage verlangen, dass die Fahrerlaubnisbehörde durch Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt verbindliche Änderungen seines Punktestandes...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 09.01.2007, 10 S 1874/06
    Bei der Ermittlung des Punktestandes im Rahmen des § 4 Abs. 3 StVG sind nur diejenigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zu berücksichtigen, deren Ahndung zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig ist (sog....

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 38b StVG:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • IV. (Verkehrszentralregister)
  • § 30 Übermittlung
    • VI. (Fahrerlaubnisregister)
  • § 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

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