JuraForum.de > Gesetze > StVG > § 36a StVG - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
V. (Fahrzeugregister)
Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 36a StVG:
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