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JuraForum.deGesetzeStVG§ 36a StVG - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt 

Stand: 17.06.2013

§ 36a StVG - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

Straßenverkehrsgesetz

   V. (Fahrzeugregister)

Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 36a StVG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 36a StVG:

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