JuraForum.de > Gesetze > StVG > § 32 StVG - Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
V. (Fahrzeugregister)
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, | |
für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, | |
für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts, | |
für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, | |
für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften und | |
für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts. |
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, | |
Fahrzeuge eines Halters oder | |
Fahrzeugdaten |
festzustellen oder zu bestimmen.
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