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JuraForum.deGesetzeStVG§ 2c StVG - Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt 

Stand: 20.05.2013

§ 2c StVG - Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt

Straßenverkehrsgesetz

   I. (Verkehrsvorschriften)

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4 und 5 führen können. Hierzu übermittelt es die notwendigen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie den Inhalt der Eintragungen im Verkehrszentralregister über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.



Weitere Vorschriften um § 2c StVG

Entscheidungen zu § 2c StVG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 16.06.2009, 10 B 10412/09.OVG
    Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerscheins zugleich als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Ausstellung die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt hat (vgl. Urteil des Senats vom 31....
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 05.05.2009, 9 S 1711/08
    1. Die Genehmigung eines Einführungsseminars nach § 14 Abs. 2 HS 2 FahrlGDV durch die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zuständige Stelle eines Bundeslandes gilt grundsätzlich bundesweit. 2. Eine effektive Überwachung von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG sowie von Aufbauseminaren nach §§ 2 a oder 4...
  • OVG-SAARLAND, 14.04.2009, 1 B 269/09
    1. Eine Abstinenzzeit von etwa drei Monaten ist zu kurz, um die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss zu begründen. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde der durch die belegte...
  • HESSISCHER-VGH, 18.12.2008, 2 B 2277/08
    § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG gilt auch für eine mit der Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 7 i. V. mit § 2 a Abs. 1 Satz 6 StVG beginnende neue Probezeit mit der Folge, dass die zuständige Behörde bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel die Beibringung...
  • HAMBURGISCHES-OVG, 10.06.2008, 3 Bf 246/07
    1. Hat der Fahrerlaubnisinhaber die praktische Fahrprüfung unter Verstoß gegen die Vorschrift in § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht am Ort seiner Hauptwohnung (hier: Hamburg), sondern an einem nicht zugelassenen anderen Prüfort (ohne großstädtischen Verkehr) abgelegt, rechtfertigt dieser Umstand die Annahme nicht, er könnte zum...
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Erwähnungen von § 2c StVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2c StVG:

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