(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
1.
nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerscheins zugleich als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Ausstellung die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt hat (vgl. Urteil des Senats vom 31....
1. Die Genehmigung eines Einführungsseminars nach § 14 Abs. 2 HS 2 FahrlGDV durch die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zuständige Stelle eines Bundeslandes gilt grundsätzlich bundesweit.
2. Eine effektive Überwachung von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG sowie von Aufbauseminaren nach §§ 2 a oder 4...
1. Eine Abstinenzzeit von etwa drei Monaten ist zu kurz, um die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss zu begründen.
2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde der durch die belegte...
§ 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG gilt auch für eine mit der Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 7 i. V. mit § 2 a Abs. 1 Satz 6 StVG beginnende neue Probezeit mit der Folge, dass die zuständige Behörde bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel die Beibringung...
1. Hat der Fahrerlaubnisinhaber die praktische Fahrprüfung unter Verstoß gegen die Vorschrift in § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht am Ort seiner Hauptwohnung (hier: Hamburg), sondern an einem nicht zugelassenen anderen Prüfort (ohne großstädtischen Verkehr) abgelegt, rechtfertigt dieser Umstand die Annahme nicht, er könnte zum...
1. Wird gegen einen Fahrradfahrer wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 40,- EUR oder mehr verhängt und erfolgt diesbezüglich eine Eintragung in das Verkehrszentralregister mit der Folge, dass bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen ist,...
1. Bei der (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis besteht keine Eignungsvermutung, d.h. die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann.
2. Die Fahrerlaubnisbehörde muss im Rahmen eines Verfahrens auf (Neu-) Erteilung einer Fahrerlaubnis alle ihr bekannt gewordenen Tatsachen...
Ist der Betroffene vor seiner Aussage über die Häufigkeit seines Cannabiskonsums entgegen der für das Strafverfahren geltenden Bestimmung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht über sein Schweigerecht belehrt worden, so führt dieser Verstoß nicht dazu, dass diese Aussage im behördlichen Entziehungsverfahren nicht zur Begründung...
Grundlage für die Verlängerung der Geltungsdauer einer befristeten Fahrerlaubnis nach § 24 Abs. 1 FeV ist nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Herstellungsauftrages für den neuen Führerschein. Maßgeblich für den Fristbeginn der Verlängerung ist stattdessen die vorangegangene Befristung. Die Bezugnahme in § 24 Abs. 1 Satz 1...
1. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die innerhalb der Probezeit begangene Ordnungswidrigkeit ist verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn es der Betroffene trotz bestehenden Anlasses unterlassen hat,...
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Zur Abgrenzung fahreignungsbegründender Inhalts- und Nebenbestimmungen gegenüber fahreignungserhaltenden Auflagen, und zu den rechtlichen Voraussetzungen beider Institute.
Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen...
Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.
1. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums kann der Betroffene mit dem Einwand, er habe die Fahreignung wegen einer Verhaltensänderung wiedererlangt, unter materiellrechtlichem Blickwinkel im Regelfall nur bei mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz (bei lediglich gelegentlicher...
Für das Führen eines Lastkraftwagens ausschließlich auf dem Werksgelände, das nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, ist eine bestimmte Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
Will die Behörde eine nach der Eintragung im Führerschein unbeschränkt erteilte Fahrerlaubnis zurücknehmen, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass nur eine mit Auflagen bzw. Einschränkungen versehene Fahrerlaubnis erteilt wurde.
Durch die Aushändigung eines fehlerhaft ohne Einschränkungen ausgestellten Ersatzführerscheins...