Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeStVG§ 2a StVG - Fahrerlaubnis auf Probe 

Stand: 20.05.2013

§ 2a StVG - Fahrerlaubnis auf Probe

Straßenverkehrsgesetz

   I. (Verkehrsvorschriften)

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.



Weitere Vorschriften um § 2a StVG

Entscheidungen zu § 2a StVG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 16.06.2009, 10 B 10412/09.OVG
    Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerscheins zugleich als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Ausstellung die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt hat (vgl. Urteil des Senats vom 31....
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 05.05.2009, 9 S 1711/08
    1. Die Genehmigung eines Einführungsseminars nach § 14 Abs. 2 HS 2 FahrlGDV durch die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zuständige Stelle eines Bundeslandes gilt grundsätzlich bundesweit. 2. Eine effektive Überwachung von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG sowie von Aufbauseminaren nach §§ 2 a oder 4...
  • OVG-SAARLAND, 14.04.2009, 1 B 269/09
    1. Eine Abstinenzzeit von etwa drei Monaten ist zu kurz, um die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz unter fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss zu begründen. 2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde der durch die belegte...
  • HESSISCHER-VGH, 18.12.2008, 2 B 2277/08
    § 2 a Abs. 5 Satz 4 StVG gilt auch für eine mit der Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 7 i. V. mit § 2 a Abs. 1 Satz 6 StVG beginnende neue Probezeit mit der Folge, dass die zuständige Behörde bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel die Beibringung...
  • HAMBURGISCHES-OVG, 10.06.2008, 3 Bf 246/07
    1. Hat der Fahrerlaubnisinhaber die praktische Fahrprüfung unter Verstoß gegen die Vorschrift in § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht am Ort seiner Hauptwohnung (hier: Hamburg), sondern an einem nicht zugelassenen anderen Prüfort (ohne großstädtischen Verkehr) abgelegt, rechtfertigt dieser Umstand die Annahme nicht, er könnte zum...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 2a StVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2a StVG:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • Anlage 13 (zu § 40)Punktbewertung nach dem Punktsystem
    • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      • 2. (Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis)
    • § 11 Eignung
      • 6. (Fahrerlaubnis auf Probe)
    • § 32 Ausnahmen von der Probezeit
    • § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
    • § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
    • III. (Register)
      • 1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)
    • § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
    • § 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
    • § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
      • 2. (Verkehrszentralregister)
    • § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
    • IV. (Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben)
  • § 71 Verkehrspsychologische Beratung
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • I. (Verkehrsvorschriften)
  • § 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
  • § 4 Punktsystem
  • § 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
  • § 6 Ausführungsvorschriften
    • III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
    • IV. (Verkehrszentralregister)
  • § 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters
  • § 29 Tilgung der Eintragungen
    • VI. (Fahrerlaubnisregister)
  • § 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister
    • VII. (Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen)
  • § 65 Übergangsbestimmungen

Benutzer-Kommentare zu § 2a StVG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2a StVG - Fahrerlaubnis auf Probe"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche