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JuraForum.deGesetzeStVG§ 26 StVG - Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung 

Stand: 20.05.2013

§ 26 StVG - Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

Straßenverkehrsgesetz

   III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

§ 26 Abs. 1 Satz 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 16.7.1969 I 1444 - 2 BvL 2/69 -



Weitere Vorschriften um § 26 StVG

Entscheidungen zu § 26 StVG

  • OLG-DUESSELDORF, 08.12.2006, IV-5 Ss (OWi) 199/06 - (OWi) 147/06 I
    1. Bei der Bezugnahme auf ein Radarfoto oder andere Abbildungen in den Akten drängt sich als kürzeste und deutlichste Form der Verweisung auf, die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO anzuführen und ihren Wortlaut zu verwenden. 2. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit, auf das Radarfoto zu verweisen, nicht deutlich und...
  • OLG-HAMBURG, 10.01.2006, I-88/05
    Der Grundsatz, daß die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG) nur dann die Verjährung wirksam unterbricht, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder...
  • OLG-DRESDEN, 10.05.2005, Ss (OWi) 886/04
    1. Die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die...
  • BAYOBLG, 29.09.2004, 1 ObOWi 390/04
    Bedenken, die sich aus kommunalrechtlicher Sicht gegen die sachliche Zuständigkeit des Zweckverbands "Kommunale Verkehrssicherheit in Bayern" für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ergeben, lassen die Wirksamkeit eines von diesem Zweckverband wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen...
  • OLG-HAMM, 05.06.2003, 3 Ss OWi 398/03
    Ein Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt - ist mit seinem Erlass nur dann "ergangen" ist, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung dagegen später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis.
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