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JuraForum.deGesetzeStVG§ 25a StVG - Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs 

Stand: 20.05.2013

§ 25a StVG - Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

Straßenverkehrsgesetz

   III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

§ 25a: Mit GG (100-1) vereinbar, BVerfGE v. 1.6.1989 (2 BvR 239/88, 2 BvR 1205/87, 2 BvR 1533/87, 2 BvR 1095/87)



Weitere Vorschriften um § 25a StVG

Entscheidungen zu § 25a StVG

  • OLG-HAMM, 24.03.2009, 3 SsOWi 844/08
    Zur Bedeutung der Tatbestandskennziffern bei der Feststellung von straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen.
  • OLG-HAMM, 17.02.2009, 3 SsOWi 941/08
    Zu den Voraussetzungen eines Fahrverbots, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind.
  • OLG-HAMM, 09.02.2009, 4 Ss OWi 6/09
    Aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt das Recht des Betroffenen auf Verteidigung (Artikel 6 Abs. 2 c MRK). Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten. Zur Berücksichtigung der Belange des Betroffenen bei...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 18.11.2008, 3 Ws (B) 419/08
    Zum Begriff des öffentlichen Verkehrsraums im Sinne von StVG, StVO, StVZO und StGB.
  • OLG-HAMM, 07.08.2008, 2 Ss OWi 505/08
    Ein Absehen vom Fahrverbot kommt dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann. Es müssen dann aber auch ausreichende Feststellungen zu der Frage getroffen werden, wie viel Urlaub dem Betroffenen ggf. noch zur Verfügung steht, der ggf. zur Abwicklung des...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 25a StVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 25a StVG:

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