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JuraForum.deGesetzeStVG§ 24c StVG - Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen 

Stand: 19.04.2013

§ 24c StVG - Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Straßenverkehrsgesetz

   III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



Weitere Vorschriften um § 24c StVG

Entscheidungen zu § 24c StVG

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 29.07.2009, 16 B 895/09
    Die seit dem 30.10.2008 geltende Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, nach der ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen worden sind, umfasst auch den Fall des Vorliegens einer Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss nach § 24a Abs. 1 StVG...
  • OLG-ZWEIBRÜCKEN, 18.05.2009, 1 SsRs 11/09
    Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG kann auch dann vorliegen, wenn der auf die Wirkung von Cocain hindeutende Blutanalysewert auf den Genuss des cocainhaltigen Teegetränkes "Mate de Coca" zurückzuführen ist.
  • OLG-CELLE, 30.03.2009, 322 SsBs 57/09
    Die Erreichung des analytischen Grenzwertes ist keine objektive Bedingung der Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 u. 3 StVG. Wird der anaytische Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs.2 u. 3 StVG nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die...
  • OLG-CELLE, 09.12.2008, 322 SsBs 247/08
    An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.2 StVG fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt. Eine solche liegt bei einem Zeitraum von etwa 23 Stunden jedenfalls vor. In einem solchen Fall bedarf es nach Würdigung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 18.11.2008, 3 Ws (B) 419/08
    Zum Begriff des öffentlichen Verkehrsraums im Sinne von StVG, StVO, StVZO und StGB.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 24c StVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 24c StVG:

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
    • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • Anlage 12 (zu § 34)Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
    • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)
      • 2. (Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis)
    • § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
      • 6. (Fahrerlaubnis auf Probe)
    • § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
      • 7. (Punktsystem)
    • § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes
    • III. (Register)
      • 2. (Verkehrszentralregister)
    • § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 26a Bußgeldkatalog
  • § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
    • IV. (Verkehrszentralregister)
  • § 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters
  • § 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
    • V. (Fahrzeugregister)
  • § 36 Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 40 Übermittlung sonstiger Daten

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