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JuraForum.deGesetzeStVG§ 24b StVG - Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen 

§ 24b StVG - Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen

Straßenverkehrsgesetz


   III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.



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