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JuraForum.deGesetzeStVG§ 24 StVG - Verkehrsordnungswidrigkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 24 StVG - Verkehrsordnungswidrigkeit

Straßenverkehrsgesetz

   III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

§ 24: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 16.7.1969 I 1444 - 2 BvL 2/69 -;



Weitere Vorschriften um § 24 StVG

Entscheidungen zu § 24 StVG

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 29.07.2009, 16 B 895/09
    Die seit dem 30.10.2008 geltende Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, nach der ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen worden sind, umfasst auch den Fall des Vorliegens einer Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss nach § 24a Abs. 1 StVG...
  • OLG-ZWEIBRÜCKEN, 18.05.2009, 1 SsRs 11/09
    Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG kann auch dann vorliegen, wenn der auf die Wirkung von Cocain hindeutende Blutanalysewert auf den Genuss des cocainhaltigen Teegetränkes "Mate de Coca" zurückzuführen ist.
  • OLG-CELLE, 30.03.2009, 322 SsBs 57/09
    Die Erreichung des analytischen Grenzwertes ist keine objektive Bedingung der Ahndbarkeit einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 u. 3 StVG. Wird der anaytische Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs.2 u. 3 StVG nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die...
  • OLG-CELLE, 09.12.2008, 322 SsBs 247/08
    An der Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.2 StVG fehlen, wenn zwischen Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt. Eine solche liegt bei einem Zeitraum von etwa 23 Stunden jedenfalls vor. In einem solchen Fall bedarf es nach Würdigung...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 18.11.2008, 3 Ws (B) 419/08
    Zum Begriff des öffentlichen Verkehrsraums im Sinne von StVG, StVO, StVZO und StGB.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 24 StVG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 24 StVG:

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 25 Fahrverbot
  • § 26a Bußgeldkatalog
  • § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
    • IV. (Verkehrszentralregister)
  • § 28 Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters
  • § 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
    • V. (Fahrzeugregister)
  • § 36 Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 40 Übermittlung sonstiger Daten

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