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Stand: 20.05.2013
§ 22b StVG - Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
Straßenverkehrsgesetz
III. (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
2.
die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3.
eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Das Führen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der so genannten Fernzulassung italienischer Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in Deutschland verstößt gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Artikel 29 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafe verbietet, ein in dem erstgenannten Mitgliedstaat gekauftes...
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