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JuraForum.deGesetzeStVG§ 20 StVG - Örtliche Zuständigkeit 

§ 20 StVG - Örtliche Zuständigkeit

Straßenverkehrsgesetz


   II. (Haftpflicht)

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.



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