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JuraForum.deGesetzeStVG§ 18 StVG - Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 

Stand: 19.04.2013

§ 18 StVG - Ersatzpflicht des Fahrzeugführers

Straßenverkehrsgesetz

   II. (Haftpflicht)

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 18 StVG

Entscheidungen zu § 18 StVG

  • OLG-NAUMBURG, 26.02.2009, 1 U 76/08
    1. Auch bei der Nutzung von Sondersignalen ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet, sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten, ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird. 2. Bewertung des Verursachungsanteils des Fahrers eines...
  • OLG-SCHLESWIG, 21.08.2008, 7 U 89/07
    Bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten PKW und einem Radfahrer haftet der Radfahrer voll, wenn allein ein grober Vorfahrtsverstoß des Radfahrers feststeht, hingegen keine gefahrerhöhenden Umstände auf Seiten des PKW-Fahrers.
  • OLG-STUTTGART, 21.07.2008, 5 U 44/08
    1. Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen. 2. Ein Haftungsausschluss über die allgemeinen...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 15.04.2008, 4 U 193/07
    Wer im dichten Stadtverkehr an einer ampelgeregelten Kreuzung unter Hinüberwechseln auf die andere Fahrbahnseite seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen beabsichtigt (sog. U-Turn), darf dies nur dann tun, wenn er dazu in der Lage ist, das beabsichtigte Fahrmanöver dem nachfolgenden Verkehr klar anzukündigen.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 08.04.2008, 4 U 352/07
    Setzt sich die Einfädelspur auf einer Autobahn als selbständiger rechter Fahrstreifen fort, darf der an sich Wartepflichtige zügig weiterfahren, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Benutzer der vorfahrtsberechtigten Spur auf die Spur des Einfädelnden wechseln.
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